Tierhilfe Chiemgau
  Satzung
 


TIERHILFE CHIEMGAU e.V.

Satzung

§1

Der Verein führt den Namen "Tierhilfe Chiemgau e.V." und hat seinen Sitz in Aschau.

§ 2

Unter dem Namen "Tierhilfe Chiemgau" haben sich Personen zusammengefunden, die sich aktiv und engagiert um das Tier als Mitlebewesen bemühen wollen. die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Verein hat die Aufgabenstellung, verwaisten und herrenlosen Tieren aller Arten durch Vermittlungsbemühungen eine tier- bzw. artgerechte Unterbringung zu garantieren und den Missbrauch von Tieren zu verhindern. Bestehende Lücken in der Tierschutzarbeit sollen geschlossen werden. Durch persönliche, aktive Hilfe und finanzielle Mittel will der Verein seine Ziele auf nationaler und internationaler Ebene verwirklichen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Langfristiges Ziel des Vereins ist es, Träger von entsprechenden Tierhilfseinrichtungen zu werden, und Alternativen zu bereits bestehenden Tierheimen zu schaffen. Dazu kann ein geeignetes Gebäude mit ausreichendem Gelände gefunden werden.

§ 4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.) Mittel des Vereines dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person, durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Tierhilfswerk e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Ausbau des Tierschutzes.

§ 5

Mitglied kann jede Person werden, die nicht bereits in einem ähnlichen Verein aktiv ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Ein Mitglied kann aus dem verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 10

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungszeit von 2 Wochen, mittels schriftlicher Benachrichtigung, einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

§ 12

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollten Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 13

Die vorstehende Satzung wurde am 05. November 1995 errichtet.

 

 
   
 
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